15. Februar 2022 12:33
15. Februar 2022 16:15
16. Februar 2022 12:55
Das ist klar.Timo Lässer hat geschrieben:1. Lizenz
Mit einer Lizenz darf sowohl der Lizenznehmer, als auch jede Tochtergesellschaft, an welcher der Lizenznehmer >50% der Anteile besitzt, arbeiten.
Auf gut deutsch: Eine Schwester-Gesellschaft (an welcher nicht der Lizenznehmer, sondern dessen übergeordneter Eigentümer die Mehrheit besitzt), darf nicht mit dieser Lizenz betrieben werden.
Ich denke, das ist das Hauptproblem. Aus meiner Sicht muss sich MS hier bewegen und von ihrem Konzept abweichen. Mir ist überhaupt nicht klar, wie das gehen soll. Ab einer gewissen Anzahl an Gesellschaften kann man gar nicht anders als das über mehrere DBs zu splitten. Alleine schon beim Thema Update... es ist aus meiner Sicht unmöglich alle Gesellschaften auf einen Schlag umzustellen. Selbst in der gegebenen Transitionszeit wird es nicht möglich sein alle Gesellschaften umzustellen. Die Bewertung von MS ist hier meiner Meinung nach eine rein technische und beruht auf veralteten Annahmen. Zumal, warum bietet man dann einen Lizenzupload auf ein Tenant an, rein für SaaS-Anbieter?! Hier verbaut sich MS meiner Meinung nach selbst den Weg hin zu größeren Kunden.Timo Lässer hat geschrieben:Eine zusätzliche Bedingung ist, dass sich die Gesellschaften in derselben Datenbank befinden müssen, als als Mandanten angelegt werden müssen.
Sogar wenn der Lizenznehmer selber zwei Datenbanken in derselben Version (z. B. NAV 2018) für sich selber betreiben möchte (z. B. eine separate nur für die Lohn-/Gehalts-Abrechnungen), benötigt er hierfür eine separate Lizenz.
(Diesen Fall haben wir bei uns. Wir benötigen zwei NAV 2017 Lizenzen für ein und dieselbe Gesellschaft, weil wir die Lohnbuchhaltung in einer separaten Datenbank verwalten.)
Da mache ich mir auch keine Sorgen. Das Thema Blocks, Deadlocks, etc. ist aus meiner Sicht dadurch recht gut abgefangen, dass gesonderte Mandanten auch immer gesonderte Tabellen auf SQL-Ebene bedeutet. Die mandantenübergreifenden Tabellen kann man aus meiner Sicht in dem Zusammenhang vernachlässigen. Oder siehst du da eine, die kritisch werden könnte?Timo Lässer hat geschrieben:2. Blockaden
Die einzelnen Gesellschaften werden ja als eigenständige Mandanten laufen, somit sind die Tabellen auf dem SQL-Server je Mandant einmal vorhanden (abgesehen von den mandantenübergreifenden Tabellen).
Somit sollten auch bei >1000 Usern keine Blockaden entstehen, welche auf die Anzahl User zurückzuführen wären.
Das ist klar.Timo Lässer hat geschrieben:Auf jeden Fall sollten der SQL-Server, der/die ServiceTier(s) und die Clients auf unterschiedlichen physikalischen Maschinen laufen.
Ist in einem gemeinsamen RZ, sollte daher kein Problem sein.Timo Lässer hat geschrieben:Die Netzwerkverbindung zwischen NST(s) und SQL-Server sollte optimalerweise über Glasfaser laufen.
Wenn die Clients über eine Citrix-Farm auf die NSTs zugreifen, sollte die Citrix-Farm ebenfalls eine Glasfaserverbindung zu den NSTs haben.
Es wird beides geben, sowohl zentrale Dienste als auch rein lokale Abteilungen. An einem Split über mehrere NSTs kommt man, denke ich, auch nicht vorbei. Hätte man aber bei mehreren DBs natürlich auch. Wir können nur noch nicht richtig einschätzen, was das denn nachher für den SQL Server bedeutet.Timo Lässer hat geschrieben:Da in der Datenbank sehr viele Gesellschaften sind, könnte man die NSTs nach Gesellschaft unterteilen.
Falls das nicht möglich sein sollte (weil einige Abteilungen mandatenübergreifend aktiv sind), könnte man sich auch einen "Pseudo-Loadbalancer" scripten, welcher die Client-Anmeldungen über einen virtuellen Port reihum auf die verschiedenen NSTs verteilt.
(So verteilen wir z. B. unserer User auf zehn NSTs.)
Das ist auch klar.Timo Lässer hat geschrieben:Man kann niemals zuviel Arbeitsspeicher haben, sondern immer nur zu wenig.
Das einzige, was besser ist als viel Arbeitsspeicher, ist noch mehr Arbeitsspeicher.
6. April 2023 14:47
6. April 2023 16:38
11. April 2023 10:42
9. Mai 2023 19:48
Timo Lässer hat geschrieben:Eine zusätzliche Bedingung ist, dass sich die Gesellschaften in derselben Datenbank befinden müssen, als als Mandanten angelegt werden müssen.
Sogar wenn der Lizenznehmer selber zwei Datenbanken in derselben Version (z. B. NAV 2018) für sich selber betreiben möchte (z. B. eine separate nur für die Lohn-/Gehalts-Abrechnungen), benötigt er hierfür eine separate Lizenz.